schliessenden neuen Entscheidung an die IV-Stelle des Kantons Aargau zurückgewiesen. Aus dem Urteil des Versicherungsgerichts VBE.2017.339 vom 14. November 2017 geht als Grund für die Rückweisung hervor, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in zeitlicher Hinsicht nicht umfassend abgeklärt worden sei. Die Stellungnahmen von Prof. Dr. med. G._____ hätten sich zudem als teilweise nicht nachvollziehbar erwiesen. Die IV-Stelle des Kantons Aargau habe daher "eine versicherungsexterne fachärztliche retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer zumutbaren Tätigkeit ab Oktober 2010 zu veranlassen" (vgl. E. 3.3. des nämlichen Urteils).