kein Besteigen von Leitern und Gerüsten umfassen würden. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Elektromonteur bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr (VB 278, S. 8). Mit einer weiteren Stellungnahme ebenfalls vom 9. Januar 2013 bemass Dr. med. F._____ den Integritätsschaden an der rechten Schulter mit 10 % (VB 277). Einem weiteren Untersuchungsbericht von Dr. med. F._____ vom 26. Juli 2016 über eine neuerliche kreisärztliche Untersuchung gleichen Datums ist bezüglich der Kausalität des Unfalls vom 9. September 2009 für die rechtsseitigen Schulterbeschwerden und des Einflusses weiterer ärztlicher Behandlung auf den Gesundheitszustand im Wesentlichen das Gleiche zu entnehmen.