1.3. Soweit der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente (vgl. Art. 21 UVG) geltend macht, ist auf die Beschwerde – mangels Anfechtungsobjekts – ebenfalls nicht einzutreten, denn derartige Leistungen sind nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids vom 10. August 2023 (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_590/2021 vom 1. Dezember 2021 E. 4.1 mit Hinweisen). -4-