1. 1.1. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 10. August 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 482) zu Recht einen Invalidenrentenanspruch des Beschwerdeführers verneint und einen Anspruch auf eine zusätzliche Integritätsentschädigung zur mit Verfügung vom 15. Januar 2013 gestützt auf eine Integritätseinbusse von 10 % zugesprochenen Integritätsentschädigung verweigert hat.