2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine UVG-Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 62 % auszurichten sowie Heilbehandlungen nach Art. 21 UVG zu gewähren. 3. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer zusätzlich zur bisherig entrichteten Integritätsentschädigung von 10 % eine weitere Integritätsentschädigung in noch – gestützt auf ein externes Gutachten – festzusetzender Höhe zu entrichten.