rers sowie einen Anspruch auf eine zusätzliche Integritätsentschädigung. Die vom Beschwerdeführer dagegen am 24. November 2022 erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 10. August 2023 ab. 2. 2.1. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 7. September 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: "1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 10.08.2023 sowie die diesem zugrundeliegende Verfügung vom 28.10.2022 seien vollumfänglich aufzuheben.