Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für dieses Ereignis und richtete die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) aus. Nach weiteren sachverhaltlichen Abklärungen sprach sie dem Beschwerdeführer nach Fallabschluss mit Schreiben vom 14. Januar 2013 per 28. Februar 2013 mit – in der Folge unangefochten in Rechtskraft erwachsener – Verfügung vom 15. Januar 2013 für die verbleibende unfallbedinge Beeinträchtigung an der rechten Schulter eine Entschädigung für eine Integritätseinbusse von 10 % zu und verneinte nach zusätzlichen medizinischen Abklärungen mit Verfügung vom 28. Oktober 2022 einen Invalidenrentenanspruch des Beschwerdefüh-