Gemäss Art. 26bis IVV ist ein solcher – in der Höhe von 10 % – ausschliesslich dann zu gewähren, wenn die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein kann. Diese Voraussetzung erfüllt der Beschwerdeführer, der in einer Verweistätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist, nicht. 7.4. Da bei einem Invaliditätsgrad von 26 % kein Rentenanspruch besteht (vgl. Art. 28b IVG), erweist sich die Verfügung vom 27. Juli 2023 (VB 223) als rechtens. 8. 8.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.