7.3. Da die vorliegend massgebende Neuanmeldung am 3. November 2021 erfolgte (VB 195), ist der frühestmögliche Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs der 1. Mai 2022 (vgl. Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 IVG). Dass die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad für das Jahr 2021 ermittelte, ist indes nicht zu beanstanden, waren die relevanten statistischen Angaben für das Jahr 2022 doch im Verfügungszeitpunkt noch nicht vorhanden. Entgegen dem entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers verzichtete die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auch zu Recht auf die Gewährung eines leidensbedingten Abzugs. Gemäss Art.