Einen Abzug vom Tabellenlohn nahm sie nicht vor (VB 223 S. 1 f.). Aus dem Vergleich der beiden Einkommen resultierte eine Erwerbseinbusse von Fr. 18'816.00 und dementsprechend ein Invaliditätsgrad von 26 %. - 10 - Der Beschwerdeführer macht geltend, im Hinblick auf das Alter, die Ausbildung, die gesundheitliche Situation, den Aufenthaltsstatus usw. sei das errechnete Invalideneinkommen unrealistisch, weshalb ein leidensbedingter Abzug von 25 % zu gewähren sei (Beschwerde S. 2).