In der angefochtenen Verfügung vom 27. Juli 2023 errechnete die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2021 einen Invaliditätsgrad von 26 %. Sie bemass das Valideneinkommen, da der Beschwerdeführer zuletzt bei einem Personalvermittler angestellt war und einen befristeten Einsatz als Bauarbeiter leistete (vgl. VB 164 S. 2), nicht aufgrund des ohne Gesundheitsschaden zuletzt erzielten Einkommens, sondern (zu Recht) gestützt auf den Tabellenlohn des Kompetenzniveaus 1 der Position 41-43 (Baugewerbe) der Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) unter Berücksichtigung der Nominal-