Die gemäss Dr. med. E._____ bestehende Long-COVID-Erkrankung fand sodann in den weiteren umfangreichen Akten keinen Niederschlag. Insofern ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass RAD-Arzt Dr. med. D._____ von keiner durch die COVID-Erkrankung bzw. deren Folgen bedingten erheblichen bzw. langandauernden Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausging (vgl. VB 222. S. 4). Angesichts des Gesagten und des Umstands, dass Dr. med.