6.2.2. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nahmen die Gutachter durchaus eine Gesamtbeurteilung vor (vgl. VB 212.2 S. 8 ff.) und begründeten dabei – vor dem Hintergrund der erhobenen Befunde und deren Auswirkungen auf das funktionelle Leistungsvermögen ohne Weiteres einleuchtend – auch, weshalb sie von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer dem von ihnen definierten Belastungsprofil entsprechenden Tätigkeit ausgingen (vgl. VB 212.2 S. 11 ff.; 212.6 S. 25 ff.; 212.7 S. 23 ff.; 212.831 ff.). Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des Vorbescheidverfahrens am 30. November 2022 einen Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. E.____