Aus orthopädisch-rheumatologischer Sicht sind dem Beschwerdeführer gemäss dem Teilgutachten von Dr. med. B._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nur noch leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten, vorwiegend im Sitzen, wobei kürzere Strecken sowie gelegentliches Stehen möglich seien, zumutbar (VB 212.7 S. 24). Aus neurologischer Sicht ist der Beschwerdeführer gemäss Dr. med. C._____, Facharzt für Neurologie, noch in der Lage, einer angepassten wechselbelastenden Tätigkeit, in -6-