Die weiteren gestellten Diagnosen seien ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (VB 212.2 S. 10). Während in der bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter seit Sommer 2009 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe, sei der Beschwerdeführer in einer Verweistätigkeit aus polydisziplinärer Sicht seit Mai 2019 zu 20 % arbeitsunfähig, wobei betreffend das Fähigkeitsprofil auf das orthopädische und das neurologische Teilgutachten verwiesen werde (VB 212.2 S. 13 f.). Aus orthopädisch-rheumatologischer Sicht sind dem Beschwerdeführer gemäss dem Teilgutachten von Dr. med.