3.2. Den neuanmeldungsrechtlich massgeblichen Vergleichszeitpunkt (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.) in retrospektiver Hinsicht bilden vorliegend unbestrittenermassen die Verfügungen vom 29. Juli 2019 (VB 194). Ebenfalls zu Recht unbestritten ist, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit den beiden fraglichen Verfügungen wesentlich verändert hat (vgl. VB 212.2 S. 14). Damit ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11).