nicht abgestellt werden; tatsächlich schränkten ihn seine diversen Beschwerden erheblich in der Arbeitsfähigkeit ein. Zudem sei die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades von einem zu hohen Invalideneinkommen ausgegangen (Beschwerde S. 1 f.). 1.2. Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente mit Verfügung vom 27. Juli 2023 (VB 223) zu Recht verneint hat.