1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegehrens im Wesentlichen damit, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter zwar aus gesundheitlichen Gründen (weiterhin) nicht mehr zumutbar sei, dieser jedoch fähig sei, eine angepasste körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit im Pensum von 100 % auszuüben, wobei aufgrund vermehrten Pausenbedarfs eine Leistungseinschränkung von 20 % bestehe. Damit sei er in der Lage, ein 26 % unter dem Valideneinkommen liegendes und folglich rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Vernehmlassungsbeilage [VB] 223 S. 1 f.). Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, auf das Gutachten könne