und I._____, Suva Arbeitsmedizin, vom 31. Dezember 2022 (VB 235) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer sodann – aufgrund eines Status nach Lobektomie und ebenfalls unter Ausklammerung der psychischen Beschwerden – eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 15 % zu. Dies wird vom rechtlich vertretenen Beschwerdeführer – nach Lage der Akten zu Recht – nicht beanstandet (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.). Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 6. 6.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).