Die Beschwerdegegnerin ermittelte im angefochtenen Einspracheentscheid (unter Ausklammerung der geltend gemachten psychischen Beschwerden) einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 6.25 % (vgl. Art 18 Abs. 1 UVG). Gestützt auf die Beurteilung der Dres. med. G._____ und I._____, Suva Arbeitsmedizin, vom 31. Dezember 2022 (VB 235) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer sodann – aufgrund eines Status nach Lobektomie und ebenfalls unter Ausklammerung der psychischen Beschwerden – eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 15 % zu.