vgl. auch VB 61). Der Beschwerdeführer reichte diesbezüglich im Übrigen auch keine entsprechenden medizinischen Unterlagen mehr ein. Bei einer allfälligen Verschlechterung des Gesundheits- -7- zustandes steht es dem Beschwerdeführer frei, der Beschwerdegegnerin einen Rückfall zu melden. 5. Mangels adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen der vorliegenden Berufskrankheit und den vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen Beschwerden begründen letztere, sofern sie überhaupt in einem natürlichen Kausalzusammenhang zur Berufskrankheit stehen, somit weder Anspruch auf eine Rente noch auf eine Integritätsentschädigung.