Nach dem Gesagten fehlt es somit jedenfalls an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der vorliegenden Berufskrankheit und den vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen Beschwerden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer dem Versicherungsgericht mit Eingabe vom 26. September 2023 mitteilte, der Schimmelpilz habe sich auch in der linken Lunge ausgebreitet. Dieser Umstand war denn auch bereits vor Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides bekannt (vgl. unter anderem den Bericht des Kantonsspitals F._____ vom 1. April 2021 in VB 93; vgl. auch VB 61).