Dies gilt insbesondere auch mit Blick darauf, dass sich der Beschwerdeführer nach Lage der Akten zu keinem Zeitpunkt in Lebensgefahr befunden hatte oder (nebst einer leichten Belastungsdyspnoe) an einer Atemnot gelitten hätte. Die Beschwerdegegnerin erwähnt diesbezüglich ebenfalls zu Recht, dass selbst anaphylaktische (und somit potentiell lebensgefährliche) Reaktionen (vgl. diesbezüglich Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 269. Aufl.