Verlaufs ist nicht davon auszugehen, dass die vorliegende Berufskrankheit sowie der daraufhin notwendig gewordene Eingriff und dessen Folgen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet gewesen wären, psychische Beschwerden, wie sie der Beschwerdeführer geltend macht, hervorzurufen. Dies gilt insbesondere auch mit Blick darauf, dass sich der Beschwerdeführer nach Lage der Akten zu keinem Zeitpunkt in Lebensgefahr befunden hatte oder (nebst einer leichten Belastungsdyspnoe) an einer Atemnot gelitten hätte.