Anlässlich der Konsultation habe der Beschwerdeführer sodann angegeben, dass es ihm gut gehe (VB 18 S. 1). Angesichts dieser Umstände und insbesondere in Anbetracht des komplikationslosen intra- sowie postoperativen Verlaufs ist nicht davon auszugehen, dass die vorliegende Berufskrankheit sowie der daraufhin notwendig gewordene Eingriff und dessen Folgen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet gewesen wären, psychische Beschwerden, wie sie der Beschwerdeführer geltend macht, hervorzurufen.