19 Abs. 1 UVG) vom rechtlich vertretenen Beschwerdeführer nicht gerügt (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.) und gibt auch mit Blick auf die Akten zu keinen Beanstandungen Anlass. Hingegen bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, seine psychischen Beschwerden stünden sowohl in einem natürlichen als auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zur festgestellten Berufskrankheit. -4-