3. 3.1. Das Vorliegen einer Berufskrankheit (Aspergillose; vgl. Anhang 1 UVV Ziff. 2b: Erkrankungen der Atmungsorgane, Schimmelpilze"; vgl. VB 15 S. 1) ist vorliegend unumstritten. Sodann wird die von der Beschwerdegegnerin per 28. Februar 2023 vorgenommene Einstellung der vorübergehenden Leistungen (VB 244; vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG) vom rechtlich vertretenen Beschwerdeführer nicht gerügt (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.) und gibt auch mit Blick auf die Akten zu keinen Beanstandungen Anlass.