2.4. Am 18. Oktober 2023 reichte die Beschwerdegegnerin eine weitere Eingabe ein. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 14. Juli 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 293) im Zusammenhang mit der ihr am 15. Juni 2020 gemeldeten, von ihr am 22. Dezember 2020 als Berufskrankheit anerkannten (VB 51) Beeinträchtigung zu Recht eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 15 % zusprach und einen Rentenanspruch verneinte.