"1. Der Einspracheentscheid vom 14.07.2023 sei dahingehend zu korrigieren, dass dem Beschwerdeführer eine Rente der Unfallversicherung sowie eine höhere Integritätsentschädigung zugesprochen wird. 2. Eventualiter sei die Sache zur ordnungsgemässen Abklärung des Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 2.2. Am 26. September 2023 nahm der Beschwerdeführer erneut Stellung. 2.3. Mit Vernehmlassung vom 29. September 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.