Die Beschwerdegegnerin anerkannte das Vorliegen einer Berufskrankheit und erbrachte hierfür vorübergehende Leistungen. Mit Schreiben vom 18. Januar 2023 stellte sie diese per 28. Februar 2023 ein. Mit Verfügung vom 6. Februar 2023 sprach sie dem Beschwerdeführer sodann eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 15 % zu, während sie einen Rentenanspruch verneinte. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 14. Juli 2023 ab. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. September 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: