7. 7.1. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht bezüglich der ihr am 17. Mai 2022 gemeldeten linksseitigen Handgelenksverletzung zu Recht verneint. Die gegen den Einspracheentscheid vom 4. August 2023 erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen. 7.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 7.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) keine Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.