Mit Schreiben vom 11. März 2024 wurde die Beschwerdeführerin daher ersucht, mitzuteilen, ob sie an einer öffentlichen Verhandlung festhalte. Mit Eingabe vom 26. April 2024 führte die Beschwerdeführerin daraufhin aus, dass sie, sollte das Gericht den Antrag auf Parteibefragung und auch den Antrag auf Zeugenbefragung abweisen, am Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nicht festhalte (vgl. S. 2), weshalb sich nach dem Dargelegten (vgl. E. 4.3. hiervor) die Durchführung einer Verhandlung erübrigt. - 12 -