Daraus vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, denn bereits der Sachverhalt unterscheidet sich sowohl hinsichtlich des geltend gemachten Unfallhergangs als auch der erlittenen Verletzungen vom vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt, was Dr. med. I._____ einleuchtend aufzeigte (vgl. S. 8 der Beurteilung vom 11. Oktober 2023). Ohnehin bestünde kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (vgl. BGE 132 II 485 E. 8.6 S. 510 und 126 V 390 E. 6a S. 392; je mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin hat das Vorliegen einer Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG somit zu Recht verneint.