Schliesslich verweist die Beschwerdeführerin auf eine anonymisierte kreisärztliche Beurteilung, worin in einem identisch gelagerten Fall eine Listendiagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG bejaht worden sei (vgl. Beschwerde S. 29; Beschwerdebeilage [BB] 4). Daraus vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, denn bereits der Sachverhalt unterscheidet sich sowohl hinsichtlich des geltend gemachten Unfallhergangs als auch der erlittenen Verletzungen vom vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt, was Dr. med. I._____ einleuchtend aufzeigte (vgl. S. 8 der Beurteilung vom 11. Oktober 2023).