Die Aufzählung der Listendiagnosen ist aber abschliessender Natur (BGE 123 V 43 E. 2b S. 45). Nachdem auch diesbezüglich keine Hinweise auf eine Revisionsabsicht in der Zusatzbotschaft zur Änderung des UVG vom 19. September 2014 bestehen, ist weiterhin von einer abschliessenden Aufzählung auszugehen (ebenso: Markus Hülser, Erste UVG-Revi- sion: wichtigste Änderungen und mögliche Probleme bei der Umsetzung, SZS 2017 S. 36).