UVG entspreche. Hier sei ganz klar zu konstatieren, dass die Gesetzgebung ausschliesslich die Verletzung eines Meniskus im Kniegelenk meine. Somit sei das Vorliegen einer Diagnose nach der Liste zu Art. 6 Abs. 2 UVG zu verneinen (VB 114 S. 4 f.). Am 11. Oktober 2023 nahm Dr. med. I._____ erneut Stellung und hielt fest, gemäss den MRI-Bildern vom Jahr 2021 bestehe eine Mehranreicherung im dorsalen Anteil des TFCC. Eine eindeutige Ruptur des Diskus sei nicht auszumachen. Die Anteile des Ligamentum radioulnare könnten nicht dif- - 10 -