5.3. 5.3.1. Die Beschwerdegegnerin verneinte mit angefochtenem Einspracheentscheid das Vorliegen einer Listenverletzung (vgl. VB 130 S. 6 f.). Dabei stützte sie sich im Wesentlichen auf die Beurteilung von Dr. med. I._____ vom 15. Mai 2023 (VB 114). Dieser führte aus, als Diagnosen würden eine Läsion des TFCC im distalen Radioulnargelenk links sowie ein radiopalmares Ganglion der linken Hand vorliegen. Ein radiopalmares Ganglion entspreche keiner der Diagnosen der Liste zu Art. 6 Abs. 2 UVG. Zu diskutieren wäre theoretisch, ob eine Läsion des TFCC einem Meniskusschaden nach Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG entspreche.