vgl. dazu BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69; 136 I 229 E. 5.3 S. 236). Es liegt somit kein Unfall im Rechtssinne vor. Daher erübrigen sich Weiterungen zu einem allfälligen Kausalzusam- -9- menhang zwischen den geltend gemachten Beschwerden und dem Ereignis vom 20. November 2021. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 15 ff.) ist nicht einzugehen.