Nicht ersichtlich ist, wie die in der Beschwerde beantragte Zeugenbefragung von B._____ (vgl. Verfahrens- respektive Beweisanträge Ziff. 2 und 3) zu entscheidrelevanten Erkenntnissen beitragen könnte, denn B._____ hatte sich bereits mit Schreiben vom 23. Mai 2023 im Einspracheverfahren geäussert (vgl. VB 127 S. 3). Zudem erscheint es fraglich, ob sich diese an ein rund zwei Jahre zuvor eingetretenes Ereignis überhaupt noch zuverlässig erinnern kann.