Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 10) ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung bezüglich der Beweismaxime der "Aussagen der ersten Stunde" (vgl. E. 3.3. hiervor) nicht nur dann anwendbar, wenn die Darstellung eines Unfallereignisses nach einem abschlägigen Entscheid geändert wird. Gerade vor dem Hintergrund, dass die Unfallmeldung erst am 17. Mai 2022 und damit rund sechs Monate nach dem geltend gemachten Ereignis vom 20. November 2021 erfolgte, sind die Aussagen der Beschwerdeführerin gegenüber den erstbehandelnden Ärzten höher zu gewichten als die zu einem späteren Zeitpunkt, allenfalls von