den Akten. Anzumerken ist, dass in den Arbeitsunfähigkeitszeugnissen der behandelnden Ärztin Dr. med. F._____ für die Zeit ab dem 1. Dezember bis 22. Dezember 2021 als Behandlungsgrund "Krankheit" angegeben wurde (vgl. VB 5; 6). Zudem bezog die Beschwerdeführerin Krankentaggelder, was aus dem Lohnkontoauszug hervorgeht (VB 4 S. 1). Es erscheint daher als wenig glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin gar nicht bemerkt hatte, dass die Arbeitgeberin den Unfall damals nicht bei der Beschwerdegegnerin gemeldet hatte. Schliesslich wurde ein Unfallereignis seitens der behandelnden Ärzte erst im Bericht des Kantonsspitals K.__