Gemäss Lohnkonto 2021 leistete die Beschwerdeführerin ab Dezember 2021 keine Arbeitsstunden mehr (VB 4 S. 1). Folglich widerspricht die Darstellung der Beschwerdeführerin, wonach sie nach dem ersten Arztbesuch am 1. Dezember 2021 die Arbeitstätigkeit – aus Angst ihre Stelle zu verlieren – wieder aufgenommen habe (vgl. Beschwerde S. 10), -8-