Dabei handelt es sich nicht um einen medizinischen Befund (vgl. BGE 134 V 72 E. 4.3.2.2 S. 81), welcher geeignet wäre, den mangelnden Nachweis eines Unfalls zu ersetzen. Die Beurteilung von Dr. med. C._____ gründet nämlich im Wesentlichen auf Mutmassungen zur allfälligen Stellung der Hand der Beschwerdeführerin anlässlich des Unfallereignisses, welche aber gemäss den eigenen Ausführungen von Dr. med. C._____ gar nicht mehr erhoben werden könne. Schliesslich hielt auch Dr. med. C._____ in diesem Zusammenhang fest, dass kritisch angefügt werden müsse, dass die Dokumentation des erstbehandelnden Spezialisten Dr. med. G._____ von keinem Trauma berichte (vgl. S. 14).