in seiner Aktenbeurteilung vom 8. April 2024 nichts zu ändern, welcher festhielt, dass ein "Anschlagen ihn [sic] Pronationsstellung der Hand und entsprechender Hyperextension im Handgelenk" ein plausibler Mechanismus wäre. Er führte zudem aus, dass die Aufmerksamkeit bei einem Gleichgewichtsverlust "erfahrungsgemäss" verringert sei und entsprechend der genaue Mechanismus respektive die Handstellung nur schwer zu reproduzieren seien (vgl. Aktenbeurteilung vom 8. April 2024 S. 13). Dabei handelt es sich nicht um einen medizinischen Befund (vgl. BGE 134 V 72 E. 4.3.2.2 S. 81), welcher geeignet wäre, den mangelnden Nachweis eines Unfalls zu ersetzen.