Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, sie habe gegenüber den Dres. med. F._____ und G._____ das Unfallgeschehen – wie in der Unfallmeldung beschrieben – jeweils erwähnt und ein Trauma schon gar nicht explizit verneint. Weshalb die Hausärztin den Sachverhalt derart falsch ausgeführt habe, könne sie sich nicht erklären (vgl. Beschwerde S. 11 f.). Es bestehen jedoch keinerlei Anhaltspunkte, welche eine falsche Wiedergabe des Sachverhalts durch die erstbehandelnden Ärzte vermuten lassen.