4.3. Aus den zum geltend gemachten Ereignis vom 20. November 2021 zeitnah erstellten medizinischen Berichten geht somit klar hervor, dass die Beschwerdeführerin gegenüber den erstbehandelnden Ärzten ein Unfallereignis verneint hatte und gegenüber der Hausärztin Dr. med. F._____ am 1. Dezember 2021 gar von seit "ca. zwei Monaten" (und damit seit mindestens Oktober 2021) bestehenden Schmerzen am linken Handgelenk aufgrund "intensiver Montagearbeit" berichtet hatte (vgl. VB 21 S. 1). Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, sie habe gegenüber den Dres.