Deswegen habe sie auch nicht bemerkt, dass die Arbeitgeberin den Unfall damals nicht bei der Beschwerdegegnerin angemeldet habe. Das Unfallereignis habe sie immer identisch geschildert, weshalb auch nicht davon auszugehen sei, dass sie ihre Darstellung geändert habe bzw. ihre Darstellung bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen beeinflusst sein könnte. Es sei auch nicht korrekt, dass sie gegenüber den erstbehandelnden Ärzten ein Trauma verneint habe (vgl. Beschwerde S. 6 f., 10 ff.). 4.2. Aus den Akten geht Folgendes hervor: