Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber zusammengefasst geltend, es habe sich am 20. November 2021 klarerweise ein Unfall ereignet. Sie habe unmittelbar nach dem Unfallereignis trotz Schmerzen weitergearbeitet und erst am 1. Dezember 2021 den Arzt aufgesucht. Auch nach dem Arztbesuch habe sie bereits nach kurzer Zeit – aufgrund der Angst, ihre Stelle zu verlieren – trotz noch immer erheblicher Beschwerden die Arbeitstätigkeit wieder aufgenommen. Deswegen habe sie auch nicht bemerkt, dass die Arbeitgeberin den Unfall damals nicht bei der Beschwerdegegnerin angemeldet habe.