4. 4.1. Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen aus, es sei nicht davon auszugehen, dass sich ein Vorfall, wie von der Beschwerdeführerin mehr als ein halbes Jahr nach dem behaupteten Ereignis geltend gemacht, abgespielt habe. Ein Unfall im Rechtssinn sei daher zu verneinen (VB 130 S. 4 ff.).