3.3. Gemäss der Beweismaxime der "Aussagen der ersten Stunde" erscheinen solche Angaben zuverlässiger als spätere Schilderungen, die bewusst oder unbewusst von Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können, weshalb ersteren höherer Beweiswert zuerkannt werden darf (Urteil des Bundesgerichts 8C_15/2022 vom 29. März 2022 E. 6.2.1 mit Hinweisen, unter anderem auf BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174).